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BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Helfer in Steuersachen - Prüfungsfreie Zulassung - Unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung
- Judicialis
StBerG § 40 a Abs. 4; ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; StBerO § 19 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99
Der Senat hat sie bereits dahin entschieden, daß der Umstand, daß der Begünstigte von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit wurde, keinen Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht zu erfüllen gewesen wären (Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme der nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigte, der keine Zulassung als Helferin in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betrafen, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98, beide in BFH/NV 1999, 976).
- BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als …
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99
Die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) i.V.m. dem Senatsurteil vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (…BFH/NV BFH/R 1996, 183) besteht nicht. - BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99
Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme der nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigte, der keine Zulassung als Helferin in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betrafen, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98, beide in BFH/NV 1999, 976). - BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
Verfassungsmäßigkeit der Rücknahme einer Bestellung zum Steuerberater nach …
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR--, Sonderdruck Nr. 1455), auf deren Grundlage die Klägerin im Streitfall nur bestellt worden sein kann, offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der ehemaligen DDR, beziehen konnte.